Unterricht - außergewöhnliche Wetterlagen
§ 33 (5) ÜSchO: „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.“ Schüler:innen, die entschuldigt nicht in die Schule kommen, dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass bei Verspätungen der Schulbusse an den Bushaltestellen eine Wartezeit von ca. 30 Minuten zumutbar ist. Ob diese Frist bei extremen Witterungsverhältnissen eingehalten werden kann, entscheiden ebenso die Eltern/Sorgeberechtigten. Wir bitten jedoch alle Eltern/ Sorgeberechtigten, mit Ihren Kindern über die Gefahren des Schulweges und über das Verhalten an Haltestellen bei solch extremen Wetterlagen zu sprechen. Wenn Eltern/Sorgeberechtigte sich entscheiden an einem solchen Tag ihr Kind selbst in die Schule zu fahren, dann gilt im Schadensfall nur der Unfallschutz für die transportierten Schulkinder. |